So stellen die besonderen Umstände des Tunnelbaus an den Teleskopstaplerfahrer erhöhte Anforderungen, sicherzustellen, dass sich niemand im Gefahrenbereich der Maschine aufhält oder sich in diesen begeben kann. Es wird von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht, dass oder wie die besonderen Verhältnisse des Tunnelbaus etwas an dieser Pflicht des Beschuldigten ändern würden. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte die Plattform des Betonmischers von der Führerkabine des Teleskopstaplers aus nicht mehr einsehen konnte, als er den Teleskopstaplerarm über die Plattform abschwenkte, da ihm der leere, aus dem Einfülltrichter gezogenen Betonsack die Sicht verdeckte. Auch