Die Kammer teilt die allgemeinen Ausführungen der Verteidigung, zieht aber daraus wie die Vorinstanz (E. III.1.4. S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 278) den umgekehrten Schluss: Die besondere Gefahrenlage beim Untertage- Tunnelbau fordert von den Beteiligten gerade eine noch höhere Sorgfalt bei der Arbeitsausführung. So stellen die besonderen Umstände des Tunnelbaus an den Teleskopstaplerfahrer erhöhte Anforderungen, sicherzustellen, dass sich niemand im Gefahrenbereich der Maschine aufhält oder sich in diesen begeben kann.