Die speziellen Verhältnisse vor Ort würden dazu führen, dass nicht dieselben Vorsichtsmassnahmen getroffen werden könnten, wie beispielsweise bei Arbeiten auf dem freien Feld. So sei es vorliegend aufgrund der eingeschränkten Platz- und Sichtverhältnisse nicht möglich gewesen, einen Sichtkontakt herzustellen. Diese besonderen Umstände seien bei der Beurteilung der in casu anzuwendenden Sorgfalt zwingend mit zu berücksichtigen (S. 5 und 6 der Berufungsbegründung; pag. 343 f.). Die Kammer teilt die allgemeinen Ausführungen der Verteidigung, zieht aber daraus wie die Vorinstanz (E. III.1.4. S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.