344) und der Vorinstanz (E. III.1.4. S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 278), welcher sich die Kammer anschliesst, durchaus sein, dass bei gewissen Arbeiten kein Sichtkontakt möglich ist. Das Sicherstellen der Sicherheit kann in solchen Situationen unbestrittenermassen auch anders als durch Sichtkontakt erfolgen. In seiner Berufungsbegründung lässt der Beschuldigte ausführen, der Tunnelbau sei eine «gefährliche Unternehmung», wo notgedrungen ein höheres Risiko bestehe. Die speziellen Verhältnisse vor Ort würden dazu führen, dass nicht dieselben Vorsichtsmassnahmen getroffen werden könnten, wie beispielsweise bei Arbeiten auf dem freien Feld.