24, 25, 26 und 27). Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte diese Vorschrift kannte (vgl. E. 6.4 hiervor). Es ist folglich festzuhalten, dass es im Zeitpunkt des Unfalls konkrete der Unfallverhütung und Sicherheit dienende Richtlinien gab, die dem Beschuldigten auch bekannt waren. Das Mass der vom Beschuldigten zu beachtenden Sorgfalt beurteilt sich somit grundsätzlich nach diesen Vorschriften. Eine dieser Vorschriften besagt, dass der Fahrer eines Teleskopstaplers verpflichtet ist, sich vor der Manipulation oder Bewegung der Maschine zu vergewissern, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich der Maschine befinden.