Dem Berichtsrapport liegt die Bedienungs- und Wartungsanleitung des in der Unfallnacht verwendeten Teleskopstaplers bei (pag. 23 ff.). In dieser wird – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festhält (E. III.1.4. S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 277) und auch nicht bestritten ist – mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass der Fahrer des Teleskopstaplers sicherstellen muss, dass sich während des Betriebs der Maschine keine Personen oder Tiere im Aktionsbereich aufhalten oder bewegen oder – so explizit in pag. 26 – sich in diesen hineinbegeben. Ansonsten darf er keine Manipulationen und Bewegungen mit seiner Arbeitsmaschine durchführen (pag. 24, 25, 26 und 27).