Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (E. III.1.4. S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 277), befindet sich in den Akten der Berichtsrapport der Fachstelle Verkehr, Umwelt und Prävention der Kantonspolizei Bern vom 19. August 2019 (pag. 19 ff.), aus welchem hervorgeht, dass der Beschuldigte im Unfallzeitpunkt im Besitz der erforderlichen Ausbildungen und Berechtigungen war, um den Teleskopstapler auf Baustellen zu bedienen (pag. 20). Dem Berichtsrapport liegt die Bedienungs- und Wartungsanleitung des in der Unfallnacht verwendeten Teleskopstaplers bei (pag.