(BGE 140 II 7 E. 3.4 S. 10; BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 mit Hinweisen). Entsprechend zutreffend lässt der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung auch ausführen, es entziehe sich der Verallgemeinerung, welche Risiken auszuschalten und welche einzugehen erlaubt seien, weil immer die nach den Umständen gebotene Vorsicht aufzuwenden sei. Der Inhalt der Pflicht könne daher letztlich erst mit Blick auf die konkrete Gefahrenlage präzisiert werden (S. 5 der Berufungsbegründung; pag. 343). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (E. III.1.4. S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;