gleichzeitig kann ein Verhalten aber auch dann sorgfaltswidrig sein, wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 140 II 7 E. 3.4 S. 10; BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 mit Hinweisen).