Fehlen solche Normen, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 127 IV 62 E. 2.d S. 65 mit Hinweisen) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 126 IV 13 E. 7.a/bb S. 17 mit Hinweisen). Nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder allgemein anerkannte Verhaltensnorm begründet indes den Vorwurf der Fahrlässigkeit; gleichzeitig kann ein Verhalten aber auch dann sorgfaltswidrig sein, wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde.