E. 8.5.4 hiernach) und die Schaffung der im Taterfolg resultierenden Gefahr für den Angeschuldigten bei pflichtgemässem Verhalten überhaupt vermeidbar war (individuelle Vermeidbarkeit; E. 8.5.5 hiernach) (BSK StGB-SCHWARZENEGGER/GURT, Art. 117 N 2). 8.5 Subsumtion 8.5.1 Tatbestandsmässiger Erfolg ‹Taterfolg› der fahrlässigen Tötung ist der Tod eines Menschen. Mit dem Eintritt des Todes ist die fahrlässige Tötung vollendet (BSK StGB-SCHWARZENEGGER/ GURT, Art. 117 N 2). Der ‹Taterfolg› ist vorliegend mit dem Tod von D.________ sel. eingetreten. 8.5.2 Natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg