Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung seiner Sorgfaltspflicht verursacht hat. Neben der eigentlichen Verletzung einer Sorgfaltspflicht setzt die Tatbestandsmässigkeit voraus, dass der durch die Sorgfaltspflichtverletzung eingetretene Erfolg dem Angeschuldigten auch vorwerfbar ist, mithin die Sorgfaltspflichtverletzung auch von Relevanz für den Erfolgseintritt war. Dies ist dann der Fall, wenn ihre Auswirkungen (Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs) für den Angeschuldigten vorhersehbar waren (individuelle Vorhersehbarkeit; E. 8.5.4 hiernach)