Indem die Vorinstanz dem Beschuldigten gestützt auf angeblich mögliche alternative Vorgehensweisen eine Sorgfaltspflichtverletzung anlaste, verletze sie geltendes Recht. Überhaupt seien die von der Vorinstanz genannten Alternativen entweder gar nicht beweismässig erstellt, untauglich oder zumindest nicht mehr geeignet gewesen, eine Gefährdung von D.________ sel. auszuschliessen, als dies die getroffene Abmachung getan habe. Selbst wenn Alternativen zu berücksichtigen wären, würde das aber ohnehin nichts daran ändern, dass das vom Beschuldigten und D.________