Der Begriff der Pflichtverletzung dürfe nicht so verstanden werden, dass darunter jede Massnahme oder Unterlassung falle, welche aus nachträglicher Betrachtungsweise den Schaden bewirkt oder vermieden hätte. Bloss weil allenfalls andere Möglichkeiten bestanden hätten, heisse dies nicht, dass das Nichtbefolgen allfälliger Alternativen eine Sorgfaltspflichtverletzung bedeute. Indem die Vorinstanz dem Beschuldigten gestützt auf angeblich mögliche alternative Vorgehensweisen eine Sorgfaltspflichtverletzung anlaste, verletze sie geltendes Recht.