Indem die Vorinstanz das vom Beschuldigten und D.________ sel. gewählte, abgesprochene, geübte und mehrfach korrekt praktizierte Vorgehen als sorgfaltswidrig bezeichnet habe, habe sie die Voraussetzungen an das Mass der anzuwendenden Sorgfalt falsch definiert und angewandt. Der Begriff der Pflichtverletzung dürfe nicht so verstanden werden, dass darunter jede Massnahme oder Unterlassung falle, welche aus nachträglicher Betrachtungsweise den Schaden bewirkt oder vermieden hätte.