sel. habe ausgeschlossen werden können. Es könne entgegen den Behauptungen der Vorinstanz keine Rede davon sein, dass sich der Beschuldigte auf die Eigeninitiative von D.________ sel. verlassen habe. Das vereinbarte Zeichen sei absolut geeignet gewesen, da es ausschliesslich an D.________ sel. gelegen habe, wann er den Sack über das Geländer hängte und damit signalisierte, dass der Gefahrenbereich frei sei. Der Beschuldigte habe die im konkreten Fall von ihm zu erwartende Sorgfalt walten lassen. Indem die Vorinstanz das vom Beschuldigten und D.___