Aufgrund der speziellen Verhältnisse vor Ort könnten nicht dieselben Vorsichtsmassnahmen getroffen werden wie beispielsweise bei Arbeiten auf dem freien Feld. Insbesondere sei es im vorliegenden Fall aufgrund der eingeschränkten Platz- und Sichtverhältnisse nicht möglich gewesen, Sichtkontakt herzustellen. Der Beschuldigte habe alles unternommen, damit unter den speziellen gegebenen Umständen die von ihm verlangte Arbeit habe ausgeführt und dabei eine Gefährdung von D.________ sel. habe ausgeschlossen werden können.