und III.1.4.1.b S. 34 und 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 278 und 281 f.). 8.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führt in der Berufungsbegründung zusammengefasst aus, für die Definition der in casu anzuwendenden Sorgfalt müsse berücksichtigt werden, dass es sich beim Tunnelbau um eine «gefährliche Unternehmung» handle, wo notgedrungen ein höheres Risiko bestehe. Aufgrund der speziellen Verhältnisse vor Ort könnten nicht dieselben Vorsichtsmassnahmen getroffen werden wie beispielsweise bei Arbeiten auf dem freien Feld.