19 Der Beschuldigte hatte bei der letzten Leerung unstrittig keine Sicht auf die Plattform, als er den Teleskoparm über die Plattform abschwenkte. Er konnte D.________ sel. auch sonst nirgendwo sehen. Er stellte damit weder durch Sichtkontakt noch sonst wie sicher, dass der Gefahrenbereich frei war, als er den Teleskopstaplerarm abschwenkte. Dies obwohl die geltenden und ihm bekannten Vorschriften dies von ihm verlangten. In der Folge traf er in genau diesem Gefahrenbereich D.________ sel. mit dem Teleskopstaplerarm rechts am Kopf