Die Kammer gelangt zum Schluss, dass es zwischen dem Beschuldigten und D.________ sel. keine Abmachung darüber gab, was D.________ sel. mit dem leeren Sack machen soll, nachdem er ihn aus dem Einfülltrichter des Betonmischers gezogen hatte, und es wurde kein Zeichen vereinbart, welches dem Beschuldigten anzeigte, dass D.________ sel. die Plattform und damit den Gefahrenbereich des Teleskopstaplers verlassen hatte.