jeweils auf der Plattform; damals musste allerdings nicht über die Plattform geschwenkt werden. Da es sich beim ‹Unfallsack› um den letzten Sack des dritten Fülldurchgangs handelte, hätte D.________ sel. nach diesem Sack möglicherweise tatsächlich die Plattform verlassen sollen. Dies würde auch erklären, warum er dieses Mal nicht wie von I.________ geschildert den Sack beiseite schob. Warum er nicht herunterkam, lässt sich nicht mehr rekonstruieren, ist aber für das Ergebnis auch nicht von Bedeutung. 6.9 Fazit / Gesamtwürdigung Die Kammer gelangt zum Schluss, dass es zwischen dem Beschuldigten und D.__