67 Z. 187). Dass der Teleskoparm mit dem angehängten leeren Sack über die Plattform schwenken konnte, selbst wenn sich dort eine Person von 168 cm Körpergrösse befand, ist aus Sicht der Kammer auch mit den objektiven Beweismitteln, insbesondere mit den Bildern des UTD in pag. 148 und 149 und mit den Grössenangaben in pag. 135 vereinbar. Erst recht, wenn sich die Person noch duckte. Dazu kommt, dass D.________ sel. im Zeitpunkt des Unfalls 56 Jahre alt und gemäss Legalinspektion bei einer Körpergrösse von 168 cm und 80 kg Körpergewicht leicht übergewichtig war (pag. 107). Es ist auch deshalb kaum vorstellbar, dass D.________ sel.