Insbesondere die detaillierten Aussagen von I.________, wonach D.________ sel. jeweils den Sack zur Seite geschoben habe, damit ihn der Beschuldigte beim Abschwenken sehen konnte und nicht aus Versehen traf, erscheinen der Kammer logisch und nachvollziehbar. Es hätte denn auch – nicht zuletzt aufgrund des herrschenden Zeitdrucks – auch nach Ansicht des Beschuldigten absolut Sinn gemacht, dass D.________ sel. nicht zwischen jedem Sack wieder herunterkam (vgl. pag. 67 Z. 187).