Aus Sicht der Kammer spricht aber einiges dafür, dass D.________ sel. jeweils auf der Plattform verblieb und der Beschuldigte über ihn hinwegschwenkte: So sind zunächst die diesbezüglichen Aussagen der Zeugen I.________ und F.________ detailliert und deckungsgleich. Die beiden konnten zwar den Moment des Unfalls nicht beobachten, arbeiteten selber aber ebenfalls in Sichtweite des Betonmischers und dürften daher mitbekommen haben, wie der Beschuldigte und D.________ sel. bei der Arbeit vorgingen. Insbesondere die detaillierten Aussagen von I.________, wonach D.________