91 Z. 250 f.). I.________ konnte den eigentlichen Unfall seiner eigenen Aussage zufolge nicht sehen, weil der aus dem Mischer gezogene Sack ihm die Sicht auf die Plattform verdeckt habe (pag. 72 Z. 96 f.). Dies deckt sich mit der Position, an welcher sich I.________ im Zeitpunkt des Unfalls befand (hinter dem Betonmischer bei der Pumpe, vgl. pag. 32 Z. 104; pag. 35; pag. 73 Z. 105; pag. 84). Er schilderte anlässlich seiner Einvernahme am 29. Juli 2019 den üblichen Arbeitsablauf so: F.________ habe den Sack an den Stapler gehängt. Der Beschuldigte habe dann den Sack über den Betonmischer geschwenkt. Daraufhin sei D.________ sel. nach oben gegangen und habe den Sack geöffnet.