209 Z. 24). Für die Kammer ist somit erstellt, dass D.________ sel. den Sack nach dem Entleeren aus dem Einfülltrichter zog. Was er dann mit diesem machte, kann im Ergebnis offenbleiben. Der Beschuldigte bewegte daraufhin den Teleskoparm mit dem angehängten leeren Sack nach links über die Plattform und nahm sich damit die Sicht auf diese und den sich darauf befindlichen D.________ sel. Als er in der Folge den Teleskoparm nach unten abschwenkte, um von F.________ einen neuen Sack anhängen zu lassen, hatte er keine Sicht auf die Plattform. Auch sonst konnte er D.________ sel. nirgendwo erblicken (vgl. pag. 47 Z. 414).