16 b) Zur Frage, was D.________ sel. mit dem Sack nach dem Entleeren machte und ob der Beschuldigte die Plattform einsehen konnte, bevor er mit dem Teleskoparm darüber abschwenkte: Der Beschuldigte sagte konstant aus, D.________ sel. habe den Sack nach dem Entleeren aus dem Einfülltrichter des Mischers gezogen (pag. 31 Z. 54 f. und 61; pag. 40 Z. 84). Diese Darstellung ist mit den übrigen Beweismitteln vereinbar und die Kammer hat keinen Grund, an dieser zu zweifeln. Danach habe D.________ sel.