Die Kammer erachtet die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft und sieht in der Abmachung eine reine Schutzbehauptung. Wenn es eine Abmachung gegeben hätte, wäre sie sicher nicht so ausgefallen, dass sich das Opfer beim Manövrieren des Teleskoparms im Gefahrenbereich, sprich auf der Plattform, befunden hätte und der Sicht des Beschuldigten entzogen gewesen wäre. Da es die vom Beschuldigten behauptete Abmachung und das behauptete Zeichen nicht gegeben hat, erübrigen sich (weitere) Ausführungen zu deren allfälligen Inhalt und zur Frage, ob die Abmachung oder das Zeichen eingehalten wurde.