Die Aussagen des Beschuldigten zur angeblichen Abmachung sind nachgeschoben, konstruiert, taktisch motiviert und selbstbegünstigend. Sie sind in sich widersprüchlich, unlogisch und nicht mit den objektiven Beweismitteln vereinbar. Die Abmachung wird ab der zweiten Einvernahme übermässig betont und mit zunehmender Verfahrensdauer immer ausgefallener. Die Kammer erachtet die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft und sieht in der Abmachung eine reine Schutzbehauptung.