Offenbar war es also möglich, sich auf der Baustelle durch Zurufen zu verständigen. Wenn es möglich war, sich akustisch zu verständigen, gab es keinen Grund, die kompliziertere Abmachung mit dem Sack zu treffen. Gegen eine Annahme der vom Beschuldigten beschriebenen Abmachung spricht schliesslich auch, dass er auf direkte Frage anlässlich seiner Einvernahme am 12. Februar 2020 «Ist es allenfalls so, dass Sie dadurch, dass D.________ den Sack aus dem Mischer nahm, davon ausgingen, er habe die Plattform verlassen?» schlicht mit «Ja» antwortete (pag. 67 Z. 199). Weder der Zeuge I.________ noch der Zeuge F.___