33 Z. 131 f.). Ebenfalls widersprüchlich sind die Aussagen des Beschuldigten zu den Verständigungsmöglichkeiten auf der Baustelle: In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er aus, es habe keine Möglichkeit zur akustischen Verständigung zwischen ihm und D.________ sel. gegeben, weil es auf der Baustelle sehr laut gewesen sei (pag. 214 Z. 33 f.). Und doch hat er seiner eigenen Aussage zufolge den Unfall bemerkt, weil plötzlich alle auf der Baustelle zu «möööge» angefangen hätten (pag. 32 Z. 69) bzw. weil F.________ gerufen habe (pag. 64 Z. 58; pag. 69 Z. 267). Offenbar war es also möglich, sich auf der Baustelle durch Zurufen zu verständigen.