Offensichtlich war es also durchaus möglich, von der Führerkabine aus den von der Plattform heruntergekletterten D.________ sel. unten, auch zwischen den Maschinen, zu sehen. Dies ist aus Sicht der Kammer auch mit den objektiven Beweismitteln vereinbar (pag. 134 und 149) und spricht somit gegen die Notwendigkeit einer Abmachung oder eines Zeichens. Dagegen, dass der Beschuldigte und D.________ sel. vor Beginn der Arbeiten den Arbeitsablauf wie vom Beschuldigten beschrieben ausführlich besprochen haben sollen («Ich schwenkte dann den Sack über den Betonmischer. Dann stieg ich aus und D.________ und ich schauten uns die Situation zusammen an […] Dann ging D.____