So erklärte er anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2020 und auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. September 2020, er habe D.________ sel. von der Führerkabine aus weder auf der Leiter noch auf dem Boden sehen können, wenn dieser die Leiter hinuntergestiegen war, weil der Teleskopstapler und der Betonmischer so nahe beieinandergestanden hätten, dass D.________ sel. beim Heruntersteigen zwischen den Maschinen verschwand (pag. 66 Z. 134 ff.; pag. 212 Z. 26 f.). Sie hätten deshalb das Zeichen mit dem Sack abgemacht. Es habe keine Möglichkeit gegeben, D.________ sel. nach dem Verlassen der Plattform unten zu sehen (pag.