dabei noch den sperrigen Sack in den Händen gehabt haben soll, ist kaum vorstellbar und wäre auch nicht logisch. Ausserdem hätte er sich zum Runterklettern zwischen den Sack und den Teleskopstapler begeben, wodurch ihn der Beschuldigte aber gesehen hätte. Die Begründung ist offensichtlich nachgeschoben und kann so nicht zutreffen. Widersprüchlich ist auch die Aussage des Beschuldigten in pag. 42 Z. 206 ff.: «So wie wir dies abgemacht haben, war das meine Zusage, dass D.________ aus dem Gefahrenbereich draussen ist. Ich wartete ja auch immer eine Zeit lang, ca. 5 bis 10 Sekunden, bevor ich den Stapler bewegte.»