Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 12. Februar 2020 sagte er dann aus, er und D.________ sel. hätten abgemacht, D.________ sel. würde hinuntersteigen, wenn, d.h. nachdem, er den Sack über das Geländer gelegt habe (pag. 63 Z. 50 f.). Im Verlauf dieser Einvernahme änderte der Beschuldigte dann die Abmachung noch dahingehend, sie hätten abgemacht, dass D.________ sel., wenn er den Sack über das Geländer hänge, bereits unten stehen müsse (pag. 65 Z. 128 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. September 2020 wurde die Aussage dann noch einmal detaillierter und wich noch einmal weiter von den bisherigen Angaben ab: So soll die Abmachung nun gewesen sein, dass D.________