pag. 345). Erst anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme gut zwei Wochen nach dem Unfall, am 18. Juli 2019, betonte der unterdessen anwaltlich vertretene Beschuldigte dann bei jeder sich bietenden Gelegenheit, es habe eine Abmachung zwischen ihm und D.________ sel. bezüglich des Arbeitsablaufs gegeben («das machten wir vorher so ab», pag. 40 Z. 83; «Wir sprachen dies vorher ab», pag. 40 Z. 94; «Wir machten ab, […]», pag. 40 Z. 97; «Dies haben wir so abgesprochen», pag. 40 Z. 99; «Deswegen machten wir ab, […]», pag. 42 Z. 170; «Wir sprachen ab, […]», pag. 42 Z. 174; «so wie wir dies abgemacht haben», pag. 42 Z. 181;