13 gegeben habe, erwähnte er nicht. Dies obwohl das angebliche Zeichen im weiteren Verlauf des Verfahrens eine zentrale Rolle bekommt und als unfehlbarer und einziger Grund dargestellt wird, warum der Beschuldigte trotz fehlender Sicht auf die Plattform über diese abschwenkte und sich dabei sicher sein konnte, dass der Gefahrenbereich frei sei (vgl. dazu S. 7 der Berufungsbegründung; pag.