Dass aber tatsächlich eine Abmachung getroffen wurde, geht aus den Schilderungen nicht hervor. Vielmehr sagte der Beschuldigte, nachdem sie geschaut hätten, wie es am besten ginge, sei D.________ sel. «eigentlich immer» runtergekommen. Er wisse nicht, warum er dieses Mal nicht runtergekommen sei (pag. 32 Z. 88 ff.). Der Beschuldigte erwähnte mit keinem Wort, es sei abgemacht gewesen, dass D.________ sel. den Sack an eine bestimmte Stelle lege/hänge und dass dies das Zeichen für ihn gewesen sei, dass der Gefahrenbereich frei sei und er gefahrlos abschwenken könne. Der Beschuldigte schilderte den Unfall in der ersten Einvernahme weiter so: «D._____