S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 258) die angeblich getroffene Abmachung und insbesondere das angeblich vereinbarte Zeichen nicht (vgl. pag. 31 ff.). Zwar erklärte er, wie die Vorinstanz zutreffenderweise erwog, dass D.________ sel. aufgrund der zur Vorwoche spiegelverkehrten Situation jeweils von der Plattform heruntergemusst habe und dass D.________ sel. jeweils den Sack vorne an die Front des Mischers gelegt habe (pag. 31 Z. 47 ff. und 55 ff.). Sie hätten auch vorher schauen müssen, wie es am «gäbigschte» geht (pag. 32 Z. 88). Dass aber tatsächlich eine Abmachung getroffen wurde, geht aus den Schilderungen nicht hervor.