11 Parteiaussagen insbesondere im Zivilprozess, AJP 2000 S. 1451 ff., S. 1451 ff.). Realitätskriterien sind in selbsterlebten Aussagen typischerweise vorhanden, in erfundenen dagegen nicht. Je mehr Realitätskriterien bestehen und je deutlicher ausgeprägt sie sind, desto glaubhafter ist die Aussage. Damit die Aussage als zuverlässig gelten kann, müssen mehrere Realitätskriterien deutlich hervortreten. Umgekehrt ist die unglaubhafte Aussage gekennzeichnet durch das Fehlen von (nicht nur einzelnen) Glaubhaftigkeitsmerkmalen.