Es ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte dieser Pflicht im Unfallzeitpunkt bewusst war (E. 6.4 hiervor). 6.8.3 Weitere objektive Beweismittel Aus den übrigen objektiven Beweismitteln (Anzeigerapport vom 4. Oktober 2019, Berichtsrapport vom 19. August 2019, Arbeitsvertrag des Beschuldigten, Kopien der Ausbildungsnachweise des Beschuldigten, Bericht zur Legalinspektion vom 4. Juli 2019, rechtsmedizinisches Gutachten vom 11. Februar 2020, rechtsmedizinisches Obduktionsprotokoll vom 8. Juli 2019, Rapport des KTD vom 3. August 2019) ergeben sich keine zusätzlichen Erkenntnisse. 6.8.4 Theoretische Grundlagen zur Aussagenwürdigung