23 ff.) ergibt sich folgende fallrelevante Erkenntnis: Die Sicherheits- und Unfallschutzvorschriften, welche beim Bedienen des Teleskopstaplers zu beachten sind, schreiben vor, dass der Fahrer des Teleskopstaplers sicherzustellen hat, dass sich während des Betriebs keine Personen oder Tiere im Aktionsbereich (auch: Gefahrenbereich) aufhalten oder sich in diesem bewegen (pag. 24). Auf pag. 25, 26 und 27 wird auf diese Pflicht des Fahrers ebenfalls auf gut sichtbare und leicht verständliche Weise hingewiesen. Es ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte dieser Pflicht im Unfallzeitpunkt bewusst war (E. 6.4 hiervor).