den Einfüllstutzen aus dem Einfülltrichter zog, hing der Hauptteil des Sacks noch immer unverändert über dem Betonmischer, solange der Beschuldigte den Teleskoparm nicht bewegte. Es ist offensichtlich, dass der Sack aus dieser Position heraus, selbst wenn er sich nach dem Rütteln und Entfernen aus dem Einfülltrichter noch etwas in die Länge gezogen haben sollte (vgl. dazu den ‹Unfallsack› auf dem kleinen Bild in pag. 134) und obwohl noch die Fläche des Einfüllstutzens dazukam, nicht die gesamte Plattform, wie vom Beschuldigten etwa in pag. 52 oder 220 eingezeichnet, verdecken konnte.