bereits auf der Leiter befunden, als er vom von rechts kommenden Teleskoparm getroffen worden wäre, wäre er vom Teleskoparm ‹weggefegt› worden und nach links unten gestürzt. In diesem Fall aber befänden sich keine Blutspuren am oberen Rand des Geländers. Der Beschuldigte hat den verletzten D.________ sel. nach dem Unfall auch unstrittig über dem Geländer hängend auf der Plattform vorgefunden (pag. 40 Z. 106 f.). Die Bilder des UTD (u.a. pag. 146 und 148 f.) zeigen schliesslich, dass der entleerte Sack, wenn er über dem Einfülltrichter des Mischers hing, mit seinem unteren Ende über dem Einfülltrichter endet. Lediglich der beispielsweise in pag. 138, 145