42 Z. 185 ff.). Aus den auf den Bildern in pag. 135-137 ersichtlichen Blutspuren am Geländer der Plattform zieht die Kammer den Schluss, dass D.________ sel. sich noch auf der Plattform befand, als er vom Teleskopstaplerarm getroffen wurde. Dies ergibt sich auch aus einem anderen Umstand: Das Geländer der Plattform reicht nur bis zu deren hinteren Ende. Die Treppenstufen, welche von der Plattform herunterführen, stehen vor und ragen aus dem Bereich mit dem Geländer heraus. Hätte sich D.________ sel. bereits auf der Leiter befunden, als er vom von rechts kommenden Teleskoparm getroffen worden wäre, wäre er vom Teleskoparm ‹weggefegt› worden und nach links unten gestürzt.