70 ff.) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. September 2020 als Zeuge (pag. 208 ff.). F.________ schliesslich wurde am 14. August 2019 als Auskunftsperson polizeilich einvernommen (pag. 85 ff.). Die Kammer erachtet die Beweismittel als ausreichend. Vom Beschuldigten wurden im Berufungsverfahren zudem keine Beweisanträge gestellt. Die Vorinstanz hat die Beweismittel grundsätzlich vollständig und korrekt wiedergegeben (E. II.1.4.1. ff. S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 253 ff.).