In diesem Zusammenhang ist zu klären, ob D.________ sel. jeweils nach dem Entleeren eines Sacks – und insbesondere nach dem Entleeren des sechsten Sacks des dritten Füllvorgangs – die Plattform des Betonmischers verliess, bevor der Beschuldigte den Teleskoparm über die Plattform hinweg abschwenkte, oder ob er auf der Plattform verblieb. 6.6 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO).