Dieser Vorwurf betrifft die Frage nach der gebotenen Sorgfalt und wird deshalb in E. 8.5.3 hiernach behandelt. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist aber vorab zu klären, ob es in der Unfallnacht überhaupt eine entsprechende Abmachung zum Arbeitsablauf und ein zwischen dem Beschuldigten und D.________ sel. vereinbartes Zeichen gab, was deren konkreter Inhalt war und ob die Abmachung beim Unfall von den beiden Beteiligten eingehalten wurde.