dann entgegen der Abmachung nicht von der Plattform heruntergestiegen sei, habe der Beschuldigte aufgrund der vorherrschenden Sichtverhältnisse nicht sehen können und liege auch nicht in seiner Verantwortung, sondern in der Eigenverantwortung von D.________ sel. Er bestreitet insbesondere den Vorwurf gemäss Strafbefehl, er habe sich vor dem Senken und Schwenken des Teleskoparms nicht ausreichend vergewissert, dass sich niemand mehr auf der Plattform befand. Dieser Vorwurf betrifft die Frage nach der gebotenen Sorgfalt und wird deshalb in E. 8.5.3 hiernach behandelt.