Auch nach dem Entleeren des sechsten Sacks des dritten Füllvorgangs, bei welchem sich der Unfall ereignete, habe D.________ sel. den Sack an die vorher gemeinsam mit dem Beschuldigten definierte Stelle positioniert. Dass D.________ sel. dann entgegen der Abmachung nicht von der Plattform heruntergestiegen sei, habe der Beschuldigte aufgrund der vorherrschenden Sichtverhältnisse nicht sehen können und liege auch nicht in seiner Verantwortung, sondern in der Eigenverantwortung von D.___